Unsere Allgemeinen FAQ
STEOP
Die StEOP umfasst 10 ECTS. Das entspricht einem Workload von 250 Stunden.
Sie besteht aus 5 Teilen. Bei der LV-Beschreibung in PH Online steht bei all diesen Lehrveranstaltung in Klammer [STEOP] dabei.
Das kommt darauf an, welcher Teil der StEOP nicht positiv absolviert wurde:
Ringvorlesung: Du darfst die Prüfung 3 mal wiederholen, wobei die letzte Wiederholung vor einer Kommission stattfindet.
SE/UE: Laut Satzung der PH Wien müssen negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen durch neuerliche Absolvierung wiederholt werden.
Wenn du die StEOP nicht bestehst, bist du über die 20 ECTS-AP neben der StEOP gesperrt. Das heißt, dass du bei der Anmeldung im nächsten Semester keine LVs über diese 20 ECTS, die du im vorigen Semester gemacht hast, belegen kannst.
Falls du Schulpraktikum/Coaching 1 nicht pos. absolviert hast musst du dieses im nächsten Semester noch einmal machen und kannst erst im darauffolgenden Semester das Schulpraktikum/Coaching 2 machen, da sie einer Voraussetzungskette unterliegen.
Dann erlischt die Zulassung zum Studium. Eine neuerliche Zulassung ist erst im drittfolgenden Semester möglich. Bsp.: die Zulassung erlischt im WiSe 2020/21, dann ist die neuerliche Zulassung erst im SoSe 2021/22 möglich.
Lehrveranstaltungen
Die Lehrveranstaltungen sind Seminare, Übungen und Vorlesungen.
In prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es nicht nur einen Prüfungsvorgang (Prüfung am Ende der Vorlesung), sondern die zu erbringende Leistung teilt sich in mehrere Teilleistungen (z. B.: Anwesenheit, Portfolio und ein „Quiz“ am Ende der Lehrveranstaltung).
Prüfungen
Insgesamt kannst du die Prüfung dreimal wiederholen, wobei der letzte Antritt kommissionell ist – also hast du insgesamt 4 Prüfungsantritte.
Die Lehrperson kann eine mündliche oder schriftliche Prüfung ansetzen, auch obliegt es dem Lehrenden das Format der schriftlichen Prüfungen zu gestalten (offene Fragen, Multiple-Choice, …).
Ja, mündliche Prüfungen sind öffentlich. Auch können Prüfungszeugen bestimmt werden.
Studienrechtliches und Pflichten
Ja, du kannst nach einer Benotung deine Prüfungsleistungen (nach Terminvereinbarung) einsehen. Lehrende müssen die Unterlagen 6 Monate aufheben und lagern. Einen Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der Note kann aber nur innerhalb 2 Wochen ab Beurteilung gestellt werden.
Anerkennungen
Alle erforderlichen Dokumente dafür müssen an die Studien- und Prüfungsabteilung geschickt oder direkt dort hingebracht werden. Im Vorhinein muss über PH Online ein Anerkennungsantrag erstellt werden, der dann ausgedruckt oder per E-Mail der Studienabteilung überbracht wird.
Die genaue Anleitung, wie die Studien- und Prüfungsabteilung die Anerkennung haben möchte, wird bei folgendem Link sehr ausführlich beschrieben: Anerkennungen_Richtlinien_SoSe2020 (phwien.ac.at)
Laut dem Hochschulgesetz §56 (1) ist eine Anerkennung an folgenden Bildungseinrichtungen zulässig:
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule, in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht.
Weiters ist auch geregelt, dass die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.
Für die Anerkennung brauchst du einerseits das Curriculum oder den Lehrplan der abgeschlossenen Ausbildung, von der du dir was anrechnen lassen möchtest. Dort markierst du die Stellen, die deine anzuerkennenden Lehrveranstaltungen der PH Wien begründen.
Wenn du das erledigt hast sendest du …
… das markierte Curriculum oder den Lehrplan der abgeschlossenen Ausbildung,
… den Antrag von PH Online,
… und ein Zeugnis oder eine Bestätigung, dass du diese Ausbildung oder Vorstudium abgeschlossen hast an die Studien- und Prüfungsabteilung der PH Wien oder bringst es direkt dorthin.
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten findest du unter folgenden Link: https://phwien.ac.at/service/studien-und-pruefungsabteilung
In der Regel meldet die Studien- und Prüfungsabteilung sehr genau zurück, warum ein Antrag nicht genehmigt wurde und es kann, wenn Fehler aufgetreten sind, ein neuer Antrag gestellt werden.
So kannst du jederzeit nochmal Rückfragen bei der Studien- und Prüfungsabteilung stellen oder wir als Hochschülervertretung können dir helfen, dass alle erforderlichen Dokumente bereitgestellt werden.
Natürlich gilt es darauf zu achten, dass es sich in der abgeschlossenen Ausbildung um eine solche handelt, wie sie in der Frage „Von welcher Bildungseinrichtung sind Anerkennungen zulässig?“ beschrieben sind.
Laut dem Hochschulgesetz §56 (1) ist eine Anerkennung an folgenden Bildungseinrichtungen zulässig:
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule, in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht.
Weiters ist auch geregelt, dass die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.
Für die Anerkennung brauchst du einerseits das Curriculum oder den Lehrplan der abgeschlossenen Ausbildung, von der du dir was anrechnen lassen möchtest. Dort markierst du die Stellen, die deine anzuerkennenden Lehrveranstaltungen der PH Wien begründen.
Wenn du das erledigt hast sendest du …
… das markierte Curriculum oder den Lehrplan der abgeschlossenen Ausbildung,
… den Antrag von PH Online,
… und ein Zeugnis oder eine Bestätigung, dass du diese Ausbildung oder Vorstudium abgeschlossen hast an die Studien- und Prüfungsabteilung der PH Wien oder bringst es direkt dorthin.
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten findest du unter folgenden Link: https://phwien.ac.at/service/studien-und-pruefungsabteilung
In der Regel meldet die Studien- und Prüfungsabteilung sehr genau zurück, warum ein Antrag nicht genehmigt wurde und es kann, wenn Fehler aufgetreten sind, ein neuer Antrag gestellt werden.
So kannst du jederzeit nochmal Rückfragen bei der Studien- und Prüfungsabteilung stellen oder wir als Hochschülervertretung können dir helfen, dass alle erforderlichen Dokumente bereitgestellt werden.
Natürlich gilt es darauf zu achten, dass es sich in der abgeschlossenen Ausbildung um eine solche handelt, wie sie in der Frage „Von welcher Bildungseinrichtung sind Anerkennungen zulässig?“ beschrieben sind.
Beurlaubung
Beantragt man eine Beurlaubung, kann man sozusagen für ein Semester oder ein gesamtes Studienjahr das Studium aussetzen. So würdest du, wenn du zum Beispiel dein 3. Semester aus den Gründen, die in der Frage „Welche Gründe gibt es für eine Beurlaubung?“ beantwortet sind, eine Beurlaubung beantragen müssen bzw. wollen, würde erst das nächste Semester, wo die Beurlaubung wieder aufgehoben wird, als dein drittes gelten.
Die Gesetzeslage für die Pädagogische Hochschule besagt dahingehend unter HG 2005 § 58/Absatz 1:
Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen …
… Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
… Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
… Schwangerschaft oder
… Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
… Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben.
Einerseits findest du sehr ausführliche Informationen spezifisch für die Pädagogische Hochschule Wien in der Satzung der PH Wien.
Eine Beurlaubung ist mit mehreren Gründen möglich und alle wichtigen Dokumente dafür findest du unter § 45 Beurlaubung und § 46 Beurlaubungsantrag.
Grundsätzlich ist die Beurlaubung auch im Hochschulgesetz 2005 unter § 58 geregelt.
Dafür muss der zuständige Antrag ausgefüllt werden, der in dem jeweiligen Institut abgegeben und bestätigt werden muss. Alle wichtigen Informationen sind dahingehend unter folgendem Link zu finden: https://phwien.ac.at/service/studien-und-pruefungsabteilung/beurlaubung.
Anmeldeverfahren EVSO 2017
Seit dem SoSe 20/21 haben wir an der Pädagogischen Hochschule das Anmeldeverfahren nach EVSO 2017. Dieses Programm reiht die Studierenden bei der Anmeldung nach folgenden Kriterien:
1. Studienplanzuordnung (PF/WF vor FF): Bewertung der Studienplanzuordnung: Pflichtfach = 2, Wahlfach = 2, Freifach = 1; es wird nur die höchstwertige Zuordnung getroffen.
2. Absolvierte ECTS-AP (inkl. Master-, Doktoratsstudium- und Fremdunibonus): Summe der ECTS-AP, die ein*e Studierende*r innerhalb eines Studiums (Studienganges) erhalten hat; wenn ein Unterrichtsfach/Studium bei einer Fremduniversität zugeordnet ist oder ein Erweiterungsstudium (insbes. Lehramt) vorliegt, werden diese ECTS-AP für die Reihung verdoppelt; wenn das betrachtete Studium ein Master- oder Doktoratsstudium an der der LV übergeordneten Fakultät ist, wird ein Bonus von 180 ECTS-AP zuerkannt.
3. Absolvierte Semester im Studium: Anzahl der Semester die ein*e Studierende*r innerhalb eines Studiums (Studienganges) absolviert hat.
4. Los: eine Zufallszahl mit 4 Stellen.
Schulpraktikum
Ja kannst du, genauer Informationen über den Ablauf und die Anmeldung findest du hier: http://bit.ly/327Ye5B
Frist: 24.09 für das Wintersemester und 24.02. für das Sommersemester
Nein, laut Curriculum darf man dies nur an Wiener Schulen (Sondervertrag bei der Bildungsdirektion Wien!).
Ab Anfang September findet man im Feld „Anmerkungen“ direkt unter der jeweilige Gruppe die Schulstandorte (meist ca. drei Standorte). Die Schulstandorte für das erste und zweite Semester werden erst im September von der PH Wien eingeteilt/ausgemacht, somit erscheinen diese Daten später (vermutlich im Laufe des Septembers).
AUSNAHME: Bei der LV Gruppe Sammelgruppe steht kein Standort, da man sich hier nur anmeldet, wenn man bereits mit Sondervertrag an einer Wiener Schule unterrichtet.
Beim ersten Schulpraktikum Termin mit euren PH Wien Profs. erfolgt dann die Zuteilung, wer in welche konkrete Schule geht.